Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht ab
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diverse Eilanträge zur Außervollzugsetzung der zum 15. März 2022 in Kraft tretenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht abgewiesen (Beschluss vom 10. Februar 2022 Az.: 1 BvR 2649/21).
Bei seiner Entscheidung hat das BVerfG die Frage der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Grundlage ausdrücklich offengelassen. Vielmehr hat es in seinem Beschluss lediglich die Rechtsfolgen einer Außervollzugsetzung der Impfpflicht mit den Rechtsfolgen der Einführung der Impfpflicht abgewogen. Dabei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die möglichen erheblichen Gesundheitsgefahren für hochaltrige Menschen sowie für Menschen mit Vorerkrankungen oder Behinderungen im Falle einer Aussetzung der Impfpflicht schwerwiegender sind, als die grundsätzlich bestehende Möglichkeit schwerwiegender Impfnebenwirkungen. Das BVerfG führt weiter aus, dass durch einen Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes die Impfung vermieden werden kann. Hierbei wären zwar berufliche Nachteile nicht immer zu vermeiden, aber sie sind nicht irreversibel. Nach Ansicht des BVerfG sind allein wirtschaftliche Nachteile im Hinblick auf die möglichen erheblichen Nachteile für die Gesundheit der Bevölkerung nicht geeignet, eine Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Norm zu begründen.
Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass diese Entscheidung nur vorübergehend eine gewisse Sicherheit gewährt. Denn die Entscheidung, ob die Einführung einer Impfpflicht verfassungsmäßig ist, erfolgt erst im Hauptsacheverfahren. Wann diese Entscheidung zu erwarten ist, ist derzeit noch nicht absehbar.