Insolvenzantragspflicht für Corona-bedingt überschuldete Unternehmen wieder in Kraft
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für (Corona-bedingt) überschuldete Unternehmen ist am 30. April 2021 ausgelaufen.
Die Sonderregelung galt nach dem Covid-19-Gesetz zuletzt noch unter besonderen Voraussetzungen für solche Unternehmen, die aufgrund nicht rechtzeitiger Auszahlung der Coronahilfen in eine rechtliche Überschuldung (= bilanzielle Überschuldung plus negative Fortbestehensprognose) geraten waren. Seit 1. Mai gilt daher nunmehr wieder die unbedingte Insolvenzantragspflicht, wenn das Unternehmen bilanziell überschuldet ist und eine positive Fortbestehensprognose nicht gegeben werden kann. Der Prognosezeitraum beträgt 12 Monate; innerhalb dieses Zeitraums darf keine Zahlungsunfähigkeit drohen. Allerdings wurde die Karenzfrist zur Wahrnehmung berechtigter Aussichten auf Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Herstellung einer positiven Fortbestehensprognose von 3 auf 6 Monate verlängert. Unternehmen, die von dieser geänderten Rechtslage betroffen sind, sollten sich dringend anwaltlichen Rat holen.