Kurzzeitige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs – beteiligungspflichtige Versetzung?

Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsge­richt in seinem Beschluss vom 29. September 2020 ­ 1 ABR 21/19 befassen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Bei dem Arbeitgeber, der bundesweit Einrichtungshäuser betreibt, helfen an Tagen mit besonders hohem Kundenandrang und personellen Engpässen Arbeitnehmer aus verschiedenen Berei­chen (Haustechnik, EDV, Food, aber auch Personal­abteilung) des Betriebs in den Bereichen »Kasse und Logistik« aus. Die Dauer ihrer Einsätze beträgt zwi­schen einer halben Stunde und maximal sechs Stun­den.

Im Bereich »Kasse« kassieren sie an einer Scan­nerkasse oder unterstützen Kunden an den Selbst­bedienungskassen, im Bereich »Logistik« füllen sie entweder Regale auf der Verkaufsfläche auf oder kommissionieren Waren nach Kundenaufträgen im Lager und bringen diese zur Warenausgabe oder sind am Warenausgabetresen tätig. Durch die Einsätze ändert sich weder die Lage der Arbeitszeit noch die Höhe der Vergütung der Arbeitnehmer. Die Tätig­keit im Bereich »Kasse« zeichnet sich durch eine hohe Lärmbelästigung, Stress, den Einfluss von Zugluft und — wie auch im Bereich Logistik — Temperatur­schwankungen aus. Im Lager können die Tempera­turen im Winter auf 14 Grad Celsius fallen.

Der Betriebsrat war der Überzeugung, dass es sich bei diesen kurzzeitigen Einsätzen um Verset­zungen im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handele. Es liege nämlich eine erhebliche Änderung der Umstän­de vor, unter denen die Arbeit zu leisten sei. Er bean­tragte festzustellen, dass er vor Zuweisungen eines anderen Arbeitsbereiches (beispielhaft: Zuweisung einer Tätigkeit im Bereich »Kasse», wenn der Mit­arbeiter sonst regelmäßig im Bereich »Food« beschäf­tigt wird) auch dann nach § 99 BetrVG zu beteiligen sei, wenn diese voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreite.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrates als unbegründet zurückgewiesen. Sie erfassten nämlich jeweils auch Fallgestaltun­gen, bei denen ein Beteiligungsrecht des Betriebs­rates nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht gegeben sei, weil zustimmungspflichtige Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG nicht vorlägen. Ein Globalantrag – wie vorliegend –, der eine Vielzahl von Fallgestal­tungen erfasse, hätte nämlich insgesamt keinen Erfolg, wenn er auch Konstellationen enthalte, in denen sich der Antrag als unbegründet erweise.

Eine erhebliche Änderung der äußeren Zustände, unter denen die Arbeit zu leisten sei, (z.B. zeitliche Lage der Arbeit, Ausstattung des Arbeits­platzes, Lärm, Schmutz, Kälte oder Nässe), könnte nur angenommen werden, wenn diese Änderung aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend sei. Hierbei könne auch dem zeitlichen Moment eine Bedeutung zukom­men, da die mit den äußeren Faktoren der Arbeit einhergehenden Belastungen für den Arbeitnehmer geringer sein können, wenn er diesen nur in einem zeitlich begrenzten Ausmaß ausgesetzt sei. Damit könnte nicht nur der Grad, sondern auch die Dauer der Belastung deren Intensität beeinflussen. Danach stelle jedenfalls eine halbstündige Aushilfstätigkeit der bezeichneten Personen nicht die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches dar, da die dadurch bedingten Änderungen wegen ihrer zeitlichen Kürze aus objektiver Sicht nicht besonders gravierend seien.

Zu beachten ist, dass das Bundesarbeitsgericht nicht ausgeschlossen hat, dass die Anträge des Betriebsrates auch Konstellationen enthalten, bei denen die Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegen. Dies deutet an, wie schnell eine beteili­gungspflichtige Versetzung vorliegen kann.

FAZIT

  • Überschreitet die vom Arbeitgeber vorgenommene Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches voraus­sichtlich nicht die Dauer eines Monats, stellt dies nur dann eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar, wenn die Zuweisung mit einer erhebli­chen Änderung der äußeren Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
  • Die Änderung der äußeren Bedingungen, unter denen die Arbeit zu leisten ist, muss aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeit­nehmer gravierend sein. Hierbei kann nicht nur der Grad, sondern auch die Dauer der Belastung eine Rolle spielen.
  • Ob ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zu einer Versetzung eines Arbeitnehmers befugt ist, ist für den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVG uner­heblich.