Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei nicht mitbestimmter Duldung von Überstunden
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit. Danach ist die Anordnung von Überstunden mitbestimmungspflichtig. Dass auch die Duldung von Überstunden mitbestimmungspflichtig sein kann und bei Missachtung des Mitbestimmungsrechtes dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist ständige Rechtsprechung.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung in einer aktuellen Entscheidung vom 28. Juli 2020 – 1 ABR 18/19 weiter fortgeführt, setzt aber auch neue Akzente. Im Ergebnis lehnt es einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats ab. Grund dafür war, dass es keine Duldung erkennen konnte. Es hatte nur wenige Fälle von Überstunden ohne Anordnung gegeben. Eine Duldung können nur anhand aller Einzelfallumstände festgestellt werden. In dem Fall wurden die Überstunden nicht bezahlt. Das Überschreiten der Arbeitszeit war nicht organisatorisch oder durch das Arbeitspensum bedingt. All das sprach gegen eine Duldung von Überstunden. Deutlich macht das Bundesarbeitsgericht aber noch einmal, dass es für eine Duldung spricht, wenn der Arbeitgeber von den Überstunden wisse, ohne Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
FAZIT
- Besteht ein Betriebsrat ist auch die Duldung von Überstunden mitbestimmungspflichtig.
- Eine Duldung in diesem Sinne liegt aber nicht immer schon dann vor, wenn einzelne Arbeitnehmer hin und wieder auf eigene Veranlassung die Arbeitszeit überschreiten.
- Werden Überstunden mitbestimmungswidrig geduldet, kann der Betriebsrat eine Unterlassung verlangen. D.h. er kann verlangen, dass der Arbeitgeber geeignete Gegenmaßnahmen ergreift.