Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei nicht mitbestimmter Duldung von Überstunden

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit. Danach ist die Anord­nung von Überstunden mitbestimmungspflichtig. Dass auch die Duldung von Überstunden mitbe­stimmungspflichtig sein kann und bei Missachtung des Mitbestimmungsrechtes dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist ständige Recht­sprechung.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtspre­chung in einer aktuellen Entscheidung vom 28. Juli 2020 – 1 ABR 18/19 weiter fortgeführt, setzt aber auch neue Akzente. Im Ergebnis lehnt es einen Unterlas­sungsanspruch des Betriebsrats ab. Grund dafür war, dass es keine Duldung erkennen konnte. Es hatte nur wenige Fälle von Überstunden ohne Anordnung gege­ben. Eine Duldung können nur anhand aller Einzel­fallumstände festgestellt werden. In dem Fall wurden die Überstunden nicht bezahlt. Das Überschreiten der Arbeitszeit war nicht organisatorisch oder durch das Arbeitspensum bedingt. All das sprach gegen eine Duldung von Überstunden. Deutlich macht das Bun­desarbeitsgericht aber noch einmal, dass es für eine Duldung spricht, wenn der Arbeitgeber von den Über­stunden wisse, ohne Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

FAZIT

  • Besteht ein Betriebsrat ist auch die Duldung von Überstunden mitbestimmungspflichtig.
  • Eine Duldung in diesem Sinne liegt aber nicht immer schon dann vor, wenn einzelne Arbeitnehmer hin und wieder auf eigene Veranlassung die Arbeitszeit über­schreiten.
  • Werden Überstunden mitbestimmungswidrig geduldet, kann der Betriebsrat eine Unterlassung ver­langen. D.h. er kann verlangen, dass der Arbeitgeber geeignete Gegenmaßnahmen ergreift.