Veröffentlichung von Fotos im Internet – ein Datenschutzverstoß?

Die Frage, wann die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen zu erkennen sind, rechtlich zuläs­sig ist, sorgt spätestens seit Inkrafttreten der Daten­schutzgrundverordnung immer wieder für Diskussi­onen und gerichtliche Entscheidungen. Jüngst hatte sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 19. Januar 2021 (Az.: 11 LA 16/20) damit zu befassen, ob die zuständige Datenschutzbehörde gegenüber dem Kläger als Sanktion eine Verwarnung erteilen konnte, weil dieser unter Nichtbeachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben ein Foto mit Perso­nen bei Facebook veröffentlicht hatte.

Der Kläger verwendete ein Foto von zwei betrof­fenen Personen, auf dem diese im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in einer Gemeinde zu sehen waren, bei der es um den Bau einer Ampelanlage für eine vielbefahrene Straße ging. Über die Ampel anlage gab es einen öffentlichen Diskurs und in der Folge der Errichtung der Ampelanlage auch Pressebericht­erstattungen. Der Kläger nutzte das Foto, auf dem auch die Betroffenen zu sehen waren, um dies bei Facebook im Zusammenhang mit einem Beitrag zum Bau der Ampelanlage zu veröffentlichen.

Die Betroffenen hatten zu der Veröffentlichung der Fotos ihre Einwilligung nicht erteilt. Sie forder­ten den Kläger auf, das Foto zu löschen und zeigten ihn beim zuständigen Datenschutzbeauftragten des Landes an. Der Datenschutzbeauftragte verwarnte im Rahmen eines Bescheides den Kläger, da er die Veröffentlichung des Fotos als rechtswidrig einordnete. Hiergegen ging der Kläger vor dem Verwaltungsge­richt sowie dem Oberverwaltungsgericht vor.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Datenschutzbeauftragten und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf denen Personen identifizierbar seien, stelle eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Legitimation nach datenschutzrecht­lichen Vorschriften bedarf. Diese könne entweder dadurch erreicht werden, dass eine Rechtsgrundlage die Datenverarbeitung erlaubt oder die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Eine Einwilligung der betrof­fenen habe jedoch nicht vorgelegen. Zwar könne sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auch nach Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO bei Vorliegen berechtigter Interessen ergeben. Hierbei sei jedoch eine Interessen­abwägung durchzuführen, die vorliegend zu Lasten des Klägers gehe. Insbesondere sei in die im Rahmen von Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO nötige Abwägung ein­zustellen, dass das Ziel der Datenverarbeitung auch durch die Veröffentlichung anonymisierter Daten hätte erreicht werden können, so dass eine unanony­misierte Veröffentlichung nicht erforderlich gewesen sei. Das heißt, der Kläger hätte auch die auf dem Foto dargestellten Personen unkenntlich machen können, soweit er lediglich über den Bau der Ampelanlage hätte berichten wollen. Denn der Kläger habe in die Interessenabwägung bei der Datenverarbeitung ein­zustellen, dass es aufgrund der Veröffentlichung des Fotos gerade im Zusammenhang mit einer Internet­veröffentlichung diverse Missbrauchsmöglichkeiten vor allem aufgrund der großen Reichweite derartiger Netzwerke gebe.

Soweit der Kläger geltend mache, dass auch die Vorschriften der §§ 22 und 23 KUGH gelten würden, die beispielsweise eine Veröffentlichung von Bildnis­sen aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder von Ver­sammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen erlaubten, folgte das Gericht dieser Argumentation nicht. Die Datenschutzgrundverordnung sei höher­rangiges Recht und gestatte im Rahmen des Artikel 85 Abs. 2 DSGVO nur dann eine Anwendbarkeit nati­onaler Vorschriften wie dem KUG, wenn dies eine Datenverarbeitung betreffe, die zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolge. Die Handlung des Klägers lasse jedoch keine dieser Zielrichtungen erkennen, so dass ein Rückgriff auf die Vorschriften des Kunsturheber­gesetzes (KUG) ausschied. Im Ergebnis blieb die Verwarnung der Datenschutzbehörde gegen den Kläger aufrecht erhalten. Er musste auch die Kosten des Ver­fahrens tragen.

FAZIT

  • Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Per­sonen zu erkennen sind, richtet sich primär nach datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO.
  • Inwieweit neben den Rechtsgrundlagen des Artikel 6 DSGVO für die Zulässigkeit der Daten verarbeitung auch die Vorschriften des Kunsturheber gesetzes (KUG) gelten, ist noch nicht abschließend gericht­lich entschieden. Die Gerichte tendieren jedoch dazu, einen Rückgriff auf die nationalen Vorschriften des KUG nur zuzulassen, wenn es sich um eine journalis­tische Tätigkeit handelt im Rahmen derer es zu Veröf­fentlichung von Fotos bzw. Bildnissen kommt.
  • Soll eine Veröffentlichung von Fotos, egal ob analog oder im Internet erfolgen, ist zwingend zu prüfen, ob dies datenschutz­ und persönlichkeitsrechtlich zuläs­sig ist.