Aktuelle Entscheidungen im Medizinrecht

Im Bereich des Medizinrechtes sind aus der jüngeren Vergangenheit einige wichtige Entscheidungen bzw. gesetzliche Änderungen zu beachten.

Dies betrifft sowohl die Tätigkeit der Krankenhäuser bzw. der dort beschäftigten Ärzte als niedergelassene Ärzte bzw. Zahnärzte in verschiedenen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit.

Überblick

Im Zusammenhang mit der aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 22. Juni 2022 bleibt abzuwarten, wieweit dies außerhalb der Gestaltung bei GmbHs auch auf die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen von Berufsausübungsgemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts des BGB oder einer Partnerschaft nach dem PartGG Auswirkungen hat.

Eines der entscheidenden Kriterien für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist die Möglichkeit Entscheidungen allein herbeiführen zu können oder als Pendant dazu, Entscheidungen verhindern zu können (sog. Sperrminorität).

Kann ein Gesellschafter aufgrund seiner Stimmrechte keine Entscheidungen verhindern, so besteht die Möglichkeit für die anderen Gesellschafter ihm nicht genehme Entscheidungen auch zur Art und Weise seiner Tätigkeit zu treffen. Spätestens beim Hinzutreten weiterer Umstände, z. B. in sog. Juniorpartnerschaften, dürfte keine selbständige Tätigkeit mehr vorliegen.

In den Juniorpartnerfällen droht zudem bei Nichtanerkennung der Mitunternehmereigenschaft des Juniorpartners wegen § 15 Abs. 3 EStG die Einordung der gesamten Tätigkeit als gewerblich mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte der Berufsausübungsgemeinschaft.

Bekannt sind sicherlich aber auch und nach wie vor zu berücksichtigen die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus den Jahren 2019 bzw. 2021 zu den Honorarärzten sowie den Notärzten und des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2019 zu den Vertretungsärzten. Auch in diesen Rechtsverhältnissen führt die als funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess eingeordnete Tätigkeit der betreffenden Ärzte zu der Eingliederung in das Unternehmen und damit zu einer abhängigen Beschäftigung.

Im Jahr 2022 sind zwei weitere Entscheidungen des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg hinzugekommen.

In der Entscheidung vom 29. April 2022 wurde die Tätigkeit von Anästhesistinnen und Anästhesisten, die für ein MVZ aufgrund eines „Konsiliararztvertrages“ in (anderen) Krankenhäusern anästhesiologische Leistungen im Rahmen ambulanter und stationärer Operationen anbieten, als abhängige Beschäftigung eingestuft, auch bei Bestehen der Wahlmöglichkeit der Ärztin bzw. des Arztes zur (Nicht-)Übernahme einzelner Fälle.

In der weiteren Entscheidung vom 20. Mai 2022 wurde die selbständige Tätigkeit einer Physiotherapeutin bestätigt, die zwar keine eigene Zulassung innehatte, aber deren weitreichende Freiheiten bei der Ausübung der Tätigkeit den überwiegenden Eindruck einer selbständigen Tätigkeit in der Gesamtabwägung nicht durchgreifend erschüttern konnten.

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die neue Prüfvereinbarung für die Rechnungsprüfung der Krankenhäuser durch die Krankenkassen. Was hat sich geändert:

  • Ab dem 1. Quartal 2022 wird die Prüfquote individuell für jedes Krankenhaus festgelegt.
  • Fristen zur Vorlage der Unterlagen durch das Krankenhaus sowie die Mitteilung des Prüfergebnisses durch die Krankenkassen sind Ausschlussfristen.
  • Einführung des Erörterungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung.
  • Einschränkung der Möglichkeit der Rechnungskorrektur.

Die neue Prüfvereinbarung bedeutet neue Herausforderungen. Sämtliche Rechnungen sollten genauestens kontrolliert werden. Dies gilt vor allem mit Blick auf die individuelle Prüfquote. Daneben sind noch mehr als bisher die Fristen zu überwachen und im Rahmen der Verfahren die Unterlagen vollständig entsprechend der Dokumentation zu übersenden.

Der Gesetzgeber hat mit § 95 e SGB V erstmals Mindestversicherungssummen für die vertragsärztliche Versorgung festgelegt. Insoweit könnte bei unangepassten Altverträgen das Risiko einer Unterversicherung gegeben sein. Das Problem einer Unterversicherung kann auch im Bereich der Krankenhäuser auftreten, da die Berufsordnung eine angemessene Haftpflichtversicherung verlangt. Die Angemessenheit der Haftpflichtversicherung dürfte sich wohl an den Mindestversicherungssummen des § 95 e SGB V orientieren. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der einzelne Arzt Privatleistungen selbst abrechnen darf und dementsprechend diese Tätigkeit absichern muss.

Ein Arzt hatte sich mit gefälschten Unterlagen eine Approbation erschlichen und damit eine ärztliche Anstellung in einem Krankenhaus erlangt und war dort auch tätig. Das Bundessozialgericht hat am 26. April 2022 dazu entschieden.

Leistungen, die unter Arztvorbehalt stehen, sind von den Krankenkassen nicht zu vergüten, sofern ein Nichtarzt diese erbringt. Es besteht in diesen Fällen keine Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch. Unberührt bleiben eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat.

Daneben hat das Bundessozialgericht entschieden, dass den Krankenkassen keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Krankenhaus zustehen. Dieses kann auf die von der Approbationsbehörde ausgestellte Approbation vertrauen und muss die Qualifikation des Arztes nicht eigenständig prüfen.

Ebenfalls am 26. April 2022 hat das BSG entschieden, dass ein Krankenhaus für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorhalten muss.

Zwar könnten Krankenhäuser grundsätzlich auch Leistungen Dritter abrechnen, wenn diese Leistungen durch das Krankenhaus veranlasst werden. Das Gesetz erlaubt es nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagere, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind. Wesentlich in diesem Sinne seien alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig werden – mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen.

Arbeitet ein Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht, sondern kümmert sich ganz überwiegend um Organisation‑, Verwaltungs- und Managementbelange, so entspricht dies nicht mehr dem Leitbild der selbständigen Tätigkeit einer (Zahn-)Ärztin/eines (Zahn-)Arztes, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung vom 26. September 2021. Die Tätigkeit ist stattdessen gewerblich und infiziert die Einkünfte der gesamten Gesellschaft.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 15. Februar 2022 und 22. März 2022 dieser Berechnungsmethode eine Absage erteilt.

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese Schmerzen bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Diesen Grundsätzen wird die sogenannte "taggenaue Berechnung" nicht gerecht, so die Entscheidung des Gerichtes.