3. Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts seit 20. Februar 2022 in Kraft
Mit dem 3. Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 9. Februar 2022, in Kraft getreten am 20. Februar 2022 (SächsGVBl vom 19.Februar 2022, S. 134 ff.), reagiert der sächsische Gesetzgeber erneut auf die in den letzten Jahren gewonnenen Erkenntnisse. Im Fokus der 3. Novelle steht die Stärkung der Bürgerbeteiligung an kommunalpolitischen Entscheidungen. Aber auch den letztendlich pandemiebedingt weiterentwickelten Ansprüchen an moderne und zeitgemäße Formen und Abläufe unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte wird genüge getan.
Von den diffusen Einzeländerungen unter anderem in der SächsGemO, der SächsLKrO, des SächsKomZG, des SächsWahlG und des SächsBeamtenG sind für die operative Tätigkeit der öffentlichen Hand insbesondere die Vorgaben für Beschlussfassungen in Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit sowie zur Bereitstellung von Informationen (u.a. §§ 36a, 36b SächsGemO) relevant. Auch kommunal gehaltene Unternehmen müssen diese Vorschriften zur Sicherung einer rechtmäßigen Gremienbeteiligung im Blick behalten.
Kommunale Versorgungsunternehmen i.S.d. § 97 SächsGemO müssen zudem die gegenüber der bisherigen Formulierung und Handhabung teils klarstellend, teils verschärfend zu verstehenden Präzisierungen zur Zustimmungspflicht der Trägerkommune sowie zur kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht beachten. Damit einher geht die Anpassungsnotwendigkeit der ggf. noch nicht anforderungsgerechten Formulierungen in den Gesellschaftsverträgen.
Das im Gesetzentwurf (§ 49 Abs. 4 E-SächsGemO) noch vorgesehene Verbot für Bürgermeister, gleichzeitig Geschäftsführer eines Unternehmens der entsprechenden Gemeinde zu sein, ist hingegen nicht umgesetzt worden.
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Ihre Ansprechpartner: Anita Wehnert und Jörg-Dieter Battke