Akteneinsicht in einem kleinen, vollgestellten Kellerraum während Pandemie unzumutbar
Eine GmbH war dazu verurteilt worden, einem seiner Gesellschafter und zwei Bevollmächtigten umfassende Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen aus den Jahren 2008 und 2019 zu gewähren.
Am Tage der Akteneinsicht wurden die Erschienen am Geschäftssitz der GmbH allerdings in einem 13 m² großen Raum im Keller des Gebäudes geschickt, der mit zahlreichen Kartons und Möbelstücken zugestellt war. Die zur Verfügung gestellten Geschäftsunterlagen waren ohne Beschriftung in mehreren Kartons und einem Schrank gesammelt. Die Erschienen brachen den Termin daraufhin ab. Die Akteneinsicht sei unter diesen Bedingungen angesichts der Corona-Pandemie unzumutbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab ihnen Recht und bestätigte ein Zwangsgeld für die GmbH in Höhe von EUR 5.000,00 (Beschluss vom 1. Dezember 2020, Az. 21 W 137/20). Der Kellerraum konnte weder gelüftet, noch konnte der Mindestabstand eingehalten werden. Auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei angesichts des zeitlichen Umfangs der Akteneinsicht keine Option gewesen. Die GmbH hätte einen anderen Ort zur Verfügung stellen müssen.