Auf die Plätze – fertig – Zuschlag?
Dass im Rahmen von Ausschreibungsverfahren der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung zwingend zur Information und Einhaltung der Wartefrist nach § 134 GWB verpflichtet ist, ist allgemein bekannt.
Das Oberlandesgericht Celle hatte nunmehr in seinem Urteil vom 9. Januar 2020 – Az. 13 W 56/19 darüber zu entscheiden, ob eine entsprechende Informations- und Wartepflicht auch im Unterschwellenbereich besteht. In dem zu entscheidenden Sachverhalt beantragte der nicht berücksichtigte Bieter, dem öffentlichen Auftraggeber zu untersagen, den Zuschlag in dem Vergabeverfahren zu erteilen, ohne zuvor die unterlegenen Bieter von den Gründen für die Nichtberücksichtigung ihrer Angebote informiert und ihnen durch Einhaltung einer Wartefrist von zehn Tagen die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz ermöglicht zu haben. Eine solche Informations- und Wartepflicht verneinte das Oberlandesgericht.
Diese Entscheidung ist mit Blick auf die bestehenden landesrechtlichen Vergabegesetze jedoch mit Vorsicht zu genießen. So sehen die Vergabegesetze der Länder Mecklenburg-Vorpommern; Sachsen; Sachsen-Anhalt und Thüringen eine dem § 134 GWB angelehnte Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers mindestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsschluss ausdrücklich vor.