Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. Juli 2021 (Az.: 2 AZR 193/21) klargestellt, dass die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters so lange Wirkung entfaltet, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben wurde. Wird die zunächst erteilte Zustimmung später aufgehoben und erhebt der Arbeitgeber gegen den Aufhebungsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht, bleibt die Zustimmung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wirksam. Hat der gekündigte Mitarbeiter Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben, muss das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung die Zustimmung des Integrationsamtes zugrunde legen, es sei denn, das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird vorher rechtskräftig beendet.
Solange die Zustimmung des Integrationsamtes wirkt, darf das Arbeitsgericht auch nicht prüfen, ob der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes rechtzeitig beantragt oder ob er die Frist für die außerordentliche Kündigung eingehalten hat. Es darf aber prüfen, ob die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wurde.