„Begrenztes“ Arbeitsverhältnis statt Befristung
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 19. November 2019 (Az.: 7 AZR 582/17), dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorsehen darf, dass der Arbeitnehmer nur während eines begrenzten Zeitraumes pro Jahr eine Arbeitspflicht und einen Vergütungsanspruch hat.
Zugrunde lag die Klage eines Bademeisters, der Jahr für Jahr bei einer Gemeinde jeweils befristet für die Badesaison vom 1. April bis 31. Oktober eingestellt worden war. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Befristung jeweils für wirksam, das Bundesarbeitsgericht sah die Sache aber anders und entschied, dass der Kläger zwar unbefristet angestellt sei, aber dennoch keinen Anspruch auf Vergütung außerhalb der Badesaison habe. Seine Tätigkeit und somit auch der Vergütungsanspruch sei auf den Zeitraum der Badesaison begrenzt worden. Dadurch werde er, so das Bundesarbeitsgericht, auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, da die Gemeinde bei Vertragsschluss davon ausgehen durfte, für den Kläger nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf zu haben.