Das neue Statusfeststellungsverfahren ab dem 1. April 2022

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde das sozialversicherungsrechtliche optionale Statusfeststellungsverfahren weitreichend mit Wirkung zum 1. April 2022 reformiert.

Die zentrale Änderung ist, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund nur noch über den Erwerbsstatus "Beschäftigung" oder "selbstständige Tätigkeit" entscheidet. Eine Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt nicht mehr. Wenn demnach in dem Anfrageverfahren eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, haben Arbeitgeber nun zunächst ihre Versicherungs- und Beitragspflicht selbst zu prüfen und sodann die entsprechend erforderliche Meldung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) vornehmen.

Ferner wurde durch die Reformierung erstmals eine Bindungswirkung der Entscheidung gegenüber allen anderen Sozialversicherungsträgern für die Beurteilung der Versicherungspflicht statuiert. Zudem wurden folgende Instrumente in das Statusfeststellungsverfahren neu implementiert:

  • Feststellung im Dreiecksverhältnis (Fremdpersonal)
  • Prognoseentscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Gruppenfeststellungen für mehrere gleichartige Auftragsverhältnisse
  • Mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren.

Sie sollen zunächst erprobt werden und sind deshalb zeitlich bis zum 30. Juni 2027 begrenzt. Der Deutsche Bundestag entscheidet nach Vorlage eines Berichtes der Deutsche Rentenversicherung Bund über die Entfristung der neuen Instrumente.

Fazit:

  • Das neue Statusfeststellungsverfahren wird voraussichtlich mit einem erheblich reduzierten Aufwand für alle Beteiligte und schneller durchgeführt werden können.
  • Jedoch steht für Arbeitgeber ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko im Raum. Sollten Arbeitgeber von einer nicht bestehenden Versicherungspflicht ausgehen und deshalb keine Beiträge abführen, haften sie, wenn die Tätigkeit später durch die Einzugsstelle doch als versicherungspflichtig qualifiziert wird. In diesem Fall können die Versicherungsträger die Beiträge rückwirkend bis zu 4 Jahren (bei nachgewiesenem Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre) nachfordern. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber der gesetzliche Schuldner für die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und auch Arbeitnehmeranteil) ist. Darüber hinaus haftet der Arbeitgeber nach § 42d EStG für Lohnsteuerrückstände, die er nicht abgeführt hat. Abgesehen davon können wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafrechtliche Sanktionen nach 266a StGB drohen.