Das Stiftungsrecht wird vereinheitlicht
Der Bundestag hat Ende Juni 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts angenommen.
Bisher beruhte das Stiftungszivilrecht, das die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt, auf Bundesrecht und Landesrecht. Nach Auffassung der Bundesregierung hat das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen geführt.
Zum 1. Juli 2023 tritt daher nun das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Kraft. Dieses sieht ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht vor, das abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sein und an die Stelle des zersplitterten Landesstiftungsrechts treten wird. Das Gesetz sieht neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen vor. Ferner werden zahlreiche schon bestehende Vorschriften geändert. Zu erwarten ist, dass diese Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, wie von der Bundesregierung beabsichtigt, zu mehr Rechtssicherheit bei Stiftern, Stiftungen und Organmitgliedern führt.
Für Organmitglieder der Stiftung ist relevant, dass das Gesetz die sog. Business Judgement Rule/die „Regel für unternehmerische Entscheidungen“ aufgegriffen hat. Hiernach begehen Stiftungsorgane keine Pflichtverletzung und haften demzufolge nicht für eine Fehlentscheidung, wenn sie unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. In der Praxis kann diese Regelung zu einer Reduzierung des Haftungsrisikos von Organmitgliedern führen.
Eine weitere Änderung sieht das Gesetz zur Transparenz der Stiftungen und ihrer Organe vor. Bisher gibt es für Stiftungen kein Register mit Publizitätswirkung, sondern nur Stiftungsverzeichnisse, die bei den Stiftungsbehörden geführt werden. Um im Stiftungsbereich mehr Transparenz zu schaffen, wird ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung ab dem 1. Januar 2026 eingeführt. Zu erwarten ist, dass durch das Register der Nachweis der Vertretungsmacht der Stiftungsorgane einfacher zuführen sein wird; behördliche Vertretungsbescheinigungen dürften hinfällig werden.