Die coronabedingte Anordnung der Geschäftsschließung und die Miete

Die Beantwortung der Frage, ob eine vollständige Zahlungspflicht auch dann besteht, wenn dem Mieter von Gewerberäumen durch die Behörde coronabedingt eine Geschäftsschließung angeordnet wurde, geht in eine neue Runde.

Zuletzt hat das Oberlandesgericht Dresden in der behördlichen Anordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage und eine Anpassung des Vertrages dahingehend bejaht hat, dass der Mieter die Kaltmiete für die Dauer der Schließung auf die Hälfte reduzieren konnte. Dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Januar 2022 - Az. XII ZR 8/21 entgegen getreten und hat das Urteil des Oberlandesgericht aufgehoben und die Angelegenheit an dieses zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshof ist die durch das Oberlandesgericht vorgenommene pauschale Betrachtung ohne Berücksichtigung der Umstände des konkrete Falles nicht ausreichend. Es bedarf einer Prüfung der konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Geschäftsschließung durch eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls  insbesondere unter Beachtung

  • möglicher Nachteile für den Mieter durch die Geschäftsschließung bzw. deren Dauer,
  • schadensmindernder Maßnahmen durch den Mieter zur Vermeidung drohender Verluste
  • finanzieller Vorteile des Mieters aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile.

Es bleibt abzuwarten, welche Gesichtspunkte das Oberlandesgericht in seine Abwägung einfließen lassen wird und wie sich diese auf die Entscheidung, insbesondere die Möglichkeit der Anpassung der Miete, auswirken werden.