Entbindung von Berufsgeheimnisträgern von der Verschwiegenheitspflicht und Aussagepflicht vor dem Wirecard-Untersuchungsausschuss
In mehreren Beschlüssen vom 27. Januar 2021 hat der Bundesgerichtshof (StB 43, 44, 48/20) eine wichtige Entscheidung zur Entbindung von Berufsgeheimnisträgern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc) von der Verschwiegenheitsverpflichtung erlassen:
Zur Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist grundsätzlich diejenige Person befugt, die zum Geheimnisträger in einer geschützten Vertrauensbeziehung steht. Im Fall der Wirtschaftsprüfer – nur um die ging es hier – ist das grundsätzlich nur die juristische Person, nicht hingegen deren Organe (Vorstände, Geschäftsführer). Für die Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist daher das jeweils im Zeitpunkt der Entbindung amtierende Organ (Geschäftsführer oder Vorstand) zuständig. Im Falle einer Insolvenz kann auch der Insolvenzverwalter von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit dem Wirecard-Untersuchungsausschuss und zu der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer. Sie kann nicht in jedem Fall auf andere Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte übertragen werden; denn der BGH hat auch erkannt, dass es immer auf das jeweils geschützte Vertrauensverhältnis ankommt und das muss nicht zwingend immer (nur) zum Auftraggeber (der juristischen Person) bestehen.
In der Instanzrechtsprechung ist bisher umstritten, wer einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden kann: Wird etwa ein Rechtsanwalt vom Vorstand eines Unternehmens in einer kritischen Situation mit der rechtlichen Beratung oder Vertretung beauftragt, ist unklar, ob er vom Nachfolger des Vorstandes oder im Insolvenzfalle sogar vom Insolvenzverwalter von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden werden kann mit der Folge, dass er vor Gerichten und Behörden etwa in einem Rechtsstreit oder in einem Strafverfahren gegen den ursprünglichen Vorstand aussagen muss. Dies hätte gravierende Folgen für das Vertrauensverhältnis zwischen dem mandatierenden Vorstand und dem Rechtsanwalt etwa auch im Falle von internen Untersuchungen. Der Anwalt ist in der Regel auf die Unterstützung und Offenheit des Vorstandes angewiesen. Könnte er jederzeit von einem Nachfolger oder gar dem Insolvenzverwalter von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, müsste er ihn wohl darauf hinweisen, dass alles, was er ihm berichtet, später auch einmal gegen ihn verwendet werden könnte. Ob das im Interesse einer vorsorgenden Rechtspflege läge, der es darum gehen muss, rechtliches Fehlverhalten möglichst frühzeitig aufzuklären und mithilfe fundierten, auf gesicherter Tatsachengrundlage beruhenden Rechtsrats zu korrigieren, erscheint äußerst zweifelhaft. Richtigerweise wird man in diesen Fällen auch ein geschütztes Vertrauensverhältnis zum Vorstand oder Geschäftsführer annehmen müssen, so dass auch von diesem persönlich eine Entbindung vorliegen müsste. Die Entscheidung kann zwar in diesem Sinne interpretiert werden, abschließend geklärt ist das jedoch noch nicht.
Fazit:
- Von der Verschwiegenheitspflicht kann nur diejenige Person entbinden, zu der ein „geschütztes“ Vertrauensverhältnis besteht.
- Unter welchen Umständen das Vertrauensverhältnis zum Vorstand oder Geschäftsführer des Mandanten – der juristischen Person – besteht, ist nach wie vor nicht abschließend geklärt.
- Für Rechtsanwälte bleibt das Dilemma in einer Vernehmungssituation Zwangsmaßnahmen zu riskieren, wenn sie sich zu Unrecht auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung berufen, oder sich strafbar zu machen, wenn sie gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen.