Erhöhte Kinderkrankentage in Kraft
Rückwirkend ab 5. Januar 2021 kann jedes gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind 20 Kinderkrankentage, bei mehreren Kindern maximal 45 Tage beanspruchen.
Der Bundesrat hat diese Änderung des § 45 SGB V bestätigt. Neben der Erkrankung des Kindes können diese Tage auch eingesetzt werden, wenn ein Kind wegen der coronabedingten Schul- bzw. KiTa-Schließungen zu Hause betreut werden muss, und selbst dann, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind. Arbeitnehmer, die dies in Anspruch nehmen, sind für diese Zeit von der Arbeit freigestellt, erhalten zwar kein Arbeitsentgelt, aber als Lohnersatz Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.
1. Wer hat Anspruch?
Die Kinderkrankentage gelten für …
- gesetzlich versicherte
- berufstätige Eltern, die auch wegen der Kinderbetreuung nicht im Homeoffice arbeiten können,
- wenn es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
2. Wann gelten Kinderkrankentage bei Schul-/ Kita-Schließungen?
Die neue Regelung gilt, wenn …
- die Betreuungseinrichtung oder Schule schließt,
- das Kind in Quarantäne muss,
- die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird,
- auch nur empfohlen wird, dass das Kind die Einrichtung nicht besucht.
3. Was ist für die Arbeitnehmer zu tun?
Antragstellung bei der Krankenkasse.
- Wenn das Kind krank ist, Kopie des ärztlichen Attests dem Arbeitgeber vorlegen.
- Wenn das Kind wegen der Pandemie zu betreuen ist, Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule an die Krankenkasse und Kopie an den Arbeitgeber.