Erweiterung der Geschäftsführerhaftung bei der Kommanditgesellschaft

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG auch der Kommanditgesellschaft persönlich für Schäden haftet, die dieser wegen eines Verstoßes gegen seine Pflichten als Geschäftsführer entstehen, "wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht" (zuletzt Urt. v. 22.09.2020 - II ZR 141/19). In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 14. März 2023 (Az. II ZR 162/21) hat der BGH dies nun in zweierlei Weise erweitert:

Diese Grundsätze gelten danach auch für den Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH. Nach dem Gesellschaftsvertrag war hier eine Kommanditistin in der Rechtsform der GmbH zur Geschäftsführung berufen.

Unerheblich ist auch, dass die Geschäftsführung in der KG nicht ihre "alleinige und wesentliche Aufgabe" war sondern sie auch bei weiteren KG's engagiert war. Dies hatte der BGH bisher offengelassen und nun klargestellt, dass es darauf nicht ankommt.