EuGH: Fortbildung als Arbeitszeit
Der Europäische Gerichtshof hat am 28. Oktober 2021 (Az. C-909/19) entschieden, dass eine vom Arbeitgeber vorgeschriebene berufliche Fortbildung, die außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsorts in den Räumlichkeiten eines Fortbildungsdienstleisters stattfindet, als Arbeitszeit zu qualifizieren ist. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht seinen gewöhnlichen Arbeitsaufgaben nachgeht. Im entschiedenen Fall, der sich in Rumänien abspielte, wurde der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angewiesen, eine für seine ausgeübte Tätigkeit erforderliche Fortbildung zu besuchen. Aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer während der Fortbildung dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehe, erkannte dieser die Fortbildungszeiten nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Mitarbeiter durch die Teilnahme an der Fortbildung, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht und hierbei dessen Weisungen - insbesondere hinsichtlich des Fortbildungsortes - unterliege. Damit sei die Fortbildungszeit in aller Regel als Arbeitszeit zu qualifizieren.