FAQ zu Verträgen über Veranstaltungen in Zeiten der Corona-Krise
+++Update 9. April 2020+++
Kabinett beschließt Formulierungshilfe für einen Gesetzesentwurf: Gutscheine statt Rückerstattung bei Freizeitveranstaltungen
Die Bundesregierung hat am 8. April 2020 eine Formulierungshilfe für einen Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen. Nunmehr können die Koalitionsfraktionen den Gesetzesentwurf in den Bundestag einbringen.
Die Formulierungshilfe sieht einen Gesetzesentwurf vor, der zum Schutz von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie der Verbraucher vorsieht, dass dem Kunden für vor dem 8. März 2020 erworbene Tickets anstelle des Eintrittspreises ein Gutschein über den Ticketkaufpreis ausgestellt werden kann. Denn nach aktueller Rechtslage muss dem Kunden der volle Ticketkaufpreis erstattet werden, wenn Veranstaltungen aufgrund amtlicher Verbote zur Eindämmung der Folgen der COVID-19-Pandemie abgesagt werden müssen. Die Rückerstattung der Tickets ist nicht nur für die Veranstalter eine erhebliche wirtschaftliche Belastung. Auch die Verbraucher drohen ihre Erstattungsansprüche zu verlieren, wenn der Veranstalter wirtschaftlich in Schieflage gerät und insolvent wird.
Die Gutscheine sollen für Nachholveranstaltungen oder alternativ auch für andere Veranstaltungen des Veranstalters eingelöst werden können. Auf die Auszahlung des Ticketpreises sollen aber nichtsdestotrotz die Verbraucher bestehen können, wenn ihnen die Annahme eines Gutscheines aufgrund ihrer persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.
Es gibt starke Kritik an dem formulierten Gesetzesentwurf, sodass abzuwarten ist, wie der Gesetzesentwurf am Ende den Bundestag verlässt.
Stand 23. März 2020
1. Muss im Fall der Absage von Veranstaltungen dem Kunden der Ticketkaufpreis erstattet werden?
Sofern Veranstaltungen aufgrund eines amtlichen Verbots abgesagt werden müssen, wird der Veranstalter aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht frei. Umgekehrt entfällt aber auch der Anspruch des Veranstalters auf die Gegenleistung. Dem Kunden ist regelmäßig der Ticketkaufpreis zu erstatten.
2. Können Kunden aufgrund des Coronavirus freiwillig ihre Tickets für Veranstaltungen zurückgeben?
Der Kunde kann selbstverständlich jederzeit Tickets für bezahlte Veranstaltungen zurückgeben bzw. verfallen lassen. Anspruch auf Erstattung des Ticketkaufpreises hat der Kunde aber nur, wenn die Veranstaltung wegen eines amtlichen Verbots auch abgesagt werden muss. Gibt der Kunde das Ticket freiwillig zurück, beispielsweise aus Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus, hat er grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch. Dies gilt auch, wenn eine amtliche Empfehlung dahingehend lautet, Veranstaltungen zu meiden bzw. auch private Veranstaltungen zu verschieben.
3. Können Veranstaltungen verlegt werden?
Der Veranstalter ist frei in der Entscheidung, ob er die Veranstaltung beispielsweise wegen eines behördlichen Verbots oder vorsorglich zur Eindämmung der Infektionsgefahr absagt oder die Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt. Die Verlegung des Termins hat aber nicht zur Folge, dass der Veranstalter automatisch den Ticketkaufpreis einbehalten darf. Kann der Kunde den Ausweichtermin beispielsweise aus zeitlichen Gründen nicht wahrnehmen, so ist ihm nichtsdestotrotz der Kaufpreis zu erstatten. Im Übrigen kann der Kunde auch ohne Gründe vom Ausweichtermin absehen und die Rückerstattung verlangen. Etwas anderes gilt unter Umständen nur, wenn der Veranstalter sich vertraglich das Recht vorbehalten hat, eine Veranstaltung unter bestimmten Voraussetzungen verschieben zu dürfen.
4. Greifen Stornierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall der Absage von Veranstaltungen?
Sofern im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornogebühren für den Fall vereinbart sind, dass der Kunde oder der Veranstalter die Veranstaltung storniert, so ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese Klausel wirksam ist. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass Stornierungsgebühren nicht verlangt werden können, wenn die Veranstaltung aufgrund eines behördlichen Verbots abgesagt werden muss.