Fristverlängerung für Europäische Gesellschaften zur Abhaltung von Hauptversammlungen in Kraft
Am heutigen Tage (27. Mai 2020) ist die Verordnung (EU) 2020/699 des Rates in Kraft getreten, mit der die Frist zur Abhaltung der Hauptversammlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) auf 12 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres verlängert wird.
Wir hatten bereits auf dieser Seite von entsprechenden Plänen der EU-Kommission berichtet. Damit wird die nach Art 54 SE-VO geltende Frist von 6 Monaten verlängert. Diese Maßnahme war durch die erheblichen Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie notwendig geworden. Die Mitgliedstaaten hatten für ihre nationalen Gesellschaften – darunter auch Deutschland im COVID-19-Gesetz für die Aktiengesellschaft und die GmbH – ebenfalls schon entsprechende Erleichterungen vorgesehen. Sie gilt jedoch nur für Hauptversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden müssen. Danach – also ab 2021 – wird wieder zu der 6-Monatsfrist zurückgekehrt. Für Europäische Genossenschaften und deren Generalversammlung gilt eine entsprechende Fristverlängerung.