Geldstrafe des DFB gegen FC Carl Zeiss Jena e.V. wegen Fehlverhaltens ihrer Fans verstößt nicht gegen das Grundgesetz
Der Bundesgerichtshof hat heute (4. November 2021) den Schiedsspruch des Sportgerichts des Deutschen Fußballbundes gegen den Fußballverein FC Carl Zeiss Jena e.V. wegen Zuschauerausschreitungen bestätigt. Das Schiedsgericht hatte den Verein mit einer Geldstrafe von EUR 24.900 belegt, weil seine Anhänger bei zwei Auswärtsspielen Pyrotechnik abbrannten und in den Innenraum des Stadiums geworfen hatten. Der Bundesgerichtshof befand, dass die Geldstrafe nicht gegen den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz verstoße, der für strafrechtliche Sanktionen gilt. Es handele sich nicht um eine Sanktionierung für Fehlverhalten Dritter sondern um eine präventive Maßnahme, um die Vereine anzuhalten, mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken und künftige Ausschreitungen zu verhindern. Der Bundesgerichtshof bewegt sich damit auf der Linie des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), der solche "Geldstrafen" ebenfalls als präventive Maßnahme einordnet und nicht als Bestrafung für die Verfehlung der Fans.
(Quelle: Pressemitteilung der Bundesgerichtshofs Nr. 201/2021 vom 4.11.2021)