Geschäftsführerrisiken bei formunwirksamen Wandeldarlehnsverträgen
Das OLG Zweibrücken hat in einem Urteil vom 17. Mai 2022 (Az 8 U 30/19) entschieden, dass Wandeldarlehnsverträge zwischen einer GmbH und einem Darlehnsgeber, bei denen der Darlehnsgeber im Fall einer Kapitalerhöhung zur Wandlung verpflichtet wird, analog § 55 Abs. 1 GmbHG öffentlich beglaubigt werden müssen, wenn der Darlehnsgeber nicht bereits Gesellschafter ist. Dies ergebe sich daraus, dass das Gesetz für die Erklärung zur Übernahme neuer Geschäftsanteile im Fall einer Kapitalerhöhung diese Form vorsehe, was dann auch für die Verpflichtung zur Übernahme gelten müsse. Für den Geschäftsführer hatte das gravierende Folgen: Wegen der Formnichtigkeit des nur privatschriftlich abgeschlossenen Vertrags war die Darlehnsvaluta sofort zurück zu zahlen und eine vereinbarte (insolvenzvermeidende) Rangrücktrittserklärung ebenfalls unwirksam mit der Folge der Insolvenz und allen ihren Folgen für den Geschäftsführer (u.a. Insolvenzantragspflicht, Erstattung aller von der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenz geleisteten Zahlungen). Finanzierungsverträge und gerade bei "start ups" besonders beliebte Wandeldarlehnsverträge sollten daher in jedem Fall unter fachkundiger Beratung geschlossen werden; so lässt sich auch die Haftung gegenüber der Gesellschaft wegen Verletzung der Geschäftsführerpflichten durch Abschluss nichtiger Verträge vermeiden.