GmbH-Geschäftsführer: Kein Vorrang des Amtslöschungsverfahrens
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Löschung eines GmbH-Geschäftsführers aus dem Handelsregister von Amts wegen dann nicht erforderlich ist, wenn sein Ausscheiden auch aufgrund einer Anmeldung eingetragen werden kann (BGH vom 9. März 2021, Az. II ZB 33/20). Im Fall bekleidete der Geschäftsführer zwei Geschäftsführerämter und war auch im Handelsregister eingetragen, obgleich eine dreizehn Jahre alte Untersagungsverfügung ihm dies verbot. Nachdem das Registergericht ankündigte, den Geschäftsführer von Amts wegen aus dem Register löschen zu wollen, berief die Gesellschaft ihn ab. Das Registergericht verweigerte allerdings die Eintragung der Abberufung und bestand auf die Löschung von Amts wegen. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass sich eine Gesellschaft nicht auf das Amtslöschungsverfahren verweisen lassen muss. Einen Vorrang des Amtslöschungsverfahrens existiere nicht. Mit dem Vollzug der Anmeldung der Abberufung könne der Zustand erreicht werden, der auch das Ergebnis des Verfahrens der Amtslöschung wäre.