Handlungsbedarf bis zum 31.12.2019 für Krankenhäuser aufgrund des MDK-Reformgesetzes
1.Die Korrektur einer an die Krankenkasse übermittelten Abrechnung ist ab dem 01.01.2020 nur möglich zur Umsetzug eines MDK-Prüfergebnisses oder eines rechtskräftigen Urteils (§17c Abs. 2a KHG) bzw. der derzeit geltenden Prüfverfahrensvereinbarung. Daher sollten notwendige Korrekturen noch vor dem 31. Dezember 2019 umgesetzt werden
2.Das Einklagen Ihrer Forderungen gegen die Krankenkassen wird zum 01.01.2020 schwerer.Neue Zulässigkeitsvoraussetzung für das Klageverfahren ist nämlich eine neue Erörterungspflicht (§ 17c Abs. 2b KHG). Nur die Tatsachen und Einwendungen, die man bereits im Erörterungsverfahren vorgebracht hat, können später im gerichtlichen Verfahren vorgebracht hat, können später im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Andere Tatsache sind präkludiert. Die zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung eines Erörterungsverfahrens gilt für alle Klageverfahren ab dem 01.01.2020. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um Behandlungskosten aus Vorjahren handelt. Die konkrete Ausgestaltung des Erörterungsverfahrens muss bis zum 30.06.2020 geregelt werden, so dass bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, wie dieses Verfahren genau abläuft.
Anders als für das Aufrechnungsverbot für die Krankenkassen finden sich für diese zwei sehr relevanten Neuregelungen, die Sie betreffen, keine Übergangsvorschriften im Gesetz.