Keine Organhaftung für Kartellbußgelder gegen Unternehmen

Das OLG Düsseldorf hat eine persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Kartell-Geldbußen verneint (Urteil vom 27.07.2023 - Az.: VI-6 U 1/22 Kart). Es hat damit eine höchst umstrittene Rechtsfrage obergerichtlich entschieden, die Revision zum BGH aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Die Kartellbehörden hatten sowohl gegen eine GmbH als auch deren Geschäftsführer jeweils ein Bußgeld wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen verhängt. Die GmbH wollte das ihr auferlegte Bußgeld nunmehr von ihrem Geschäftsführer aus Organhaftung erstattet bekommen. Das OLG Düsseldorf meint, dass das vor allem bei bestehender D&O-Versicherung den Sanktionszweck gefährde. Das Kartellrecht sehe sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Organe getrennte Bußgelder vor und dem soll sich die Gesellschaft nicht durch Regress entziehen können. Das gelte auch für Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren, die ebenfalls nicht erstattungsfähig seien. Unberührt davon bleibe aber die Haftung wegen zivilrechtlicher Ansprüche, die Dritte im Zusammenhang mit den Kartellverstößen gegen die Gesellschaft geltend machten. Es wird spannend sein, wie der BGH die Sache letztlich sieht.