Kinderbetreuung in Corona-Zeiten – Kinderkrankengeld sichert Eltern ab

Das Gesetz zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes verdoppelt die Zahl der Kinderkrankentage pro Elternteil von zehn auf 20, für Alleinerziehende auf 40.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten und wird am 18. Januar 2021 im Bundesrat diskutiert.

Nur für 2021

Der erweiterte Anspruch auf das Kinderkrankengeld gilt nur für das Kalenderjahr 2021.

Auch für Fälle der fehlenden Kinderbetreuung

Durch Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung bei der Krankenkasse erhält das Elternteil Krankengeld. Voraussetzung ist, dass eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise geschlossen bzw. eingeschränkt ist.

Dies gilt für folgende Fälle:

  • Schließung der Betreuungseinrichtung
  • Betretungsverbot
  • Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien
  • Aussetzung der Präsenzpflicht
  • Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot
  • Behördliche Empfehlung, die Einrichtung nicht zu besuchen

Für diese Zeit keinen Anspruch auf Entschädigung

Für die Zeit des Kindkrank besteht für beide Elternteile kein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.