Mitgliederversammlungen in Vereinen künftig auch hybrid und virtuell
Mitgliederversammlungen in Vereinen waren bisher nur als Präsenzversammlungen möglich, sofern nicht die Satzung anderes vorsah. Das hat sich geändert: Am 20. März 2023 wurde die Neufassung des § 32 Abs. 2 BGB im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit am 21. März 2023 in Kraft getreten. Danach kann künftig der Einberufende auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung in der Ladung vorsehen, dass auch nicht präsente Mitglieder im Wege jedweder geeigneten Kommunikation (Telefonkonferenz, "Chat", E-Mail) an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben können; es handelt sich dabei jedoch immer noch um eine (hybride) Präsenzversammlung, zu der aber auch nicht präsente Mitglieder zugelassen sind. Auf die ursprünglich vorgesehene Beschränkung auf Bild- und Tonübertragung hat der Gesetzgeber verzichtet. Ferner können die Mitglieder - ebenfalls ohne entsprechende Satzungsänderung - durch Beschluss bestimmen, dass künftig Versammlungen auch virtuell abgehalten werden können. In der Einladung muss angekündigt werden, wie die Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können, damit sie rechtzeitig ihre technischen Möglichkeiten prüfen und ggf. anpassen können.
Dies gilt über § 28 BGB auch für den Vorstand und über § 86 BGB für Stiftungsvorstände. Bei statutarisch vorgesehenen weiteren Gremien (z.B. Kuratorium, Stiftungsrat) wird erst die Praxis klären, ob diese Bestimmungen auch dort Anwendung finden; eine Regelung in der Satzung ist hier in jedem Fall zu empfehlen.
Die Regelungen sind dispositiv, bedürfen aber einer Satzungsregelung und daher einer Satzungsänderung, wenn ein Verein seinen Vorständen oder anderen Einberufungsorganen sowie der Mitgliederversammlung diese Optionen nicht belassen möchte oder wünscht, dass der Vorstand ausschließlich präsent tagt und beschließt. Sehen Satzungen andererseits Bestimmungen zu hybrider oder virtueller Versammlung vor, wird das Verhältnis zu den neuen Gesetzesbestimmungen zu klären sein. Die Satzungen sollten daher auf Anpassungsbedarf überprüft werden.