Update: Rechtliche Auswirkungen von COVID-19 auf Bauprojekte
++Update 31. März 2020 ++
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat nunmehr mit Erlass vom 27. März 2020 für vergaberechtliche Fragen bei Bauprojekten erklärt:
- Ausschreibungsreife Gewerke sind zu vergeben.
- Planungen sind fortzusetzen und weitere Bauvorhaben zur Ausschreibung zu führen.
1. Hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge teilt das Bundesministerium mit, dass für ein beschleunigtes Verfahren bei besonderer Dringlichkeit auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergabe zurückgegriffen werden darf. Dies setzt voraus, dass die Bauaufträge zwingend der Eindämmung der Corona-Pandemie dienen. Dies betrifft zum Beispiel:
- Kurzfristige Schaffung von Kapazitäten in Krankenhäusern
- Umbau und Ausstattung zur Erhöhung der Anzahl von Videokonferenzräumen etc.
2. Angebots- und Vertragsfristen sind angemessen zu berechnen.
3. Rechtzeitig aber durch die Corona-Pandemie verzögert ausgestellte Bescheinigungen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigung) können zunächst durch Eigenerklärungen ersetzt werden.
4. Bei Zugangsbeschränkungen zum Dienstgebäude oder Kontaktverboten können Eröffnungstermine entfallen. Die Bieter sind hierüber zu informieren. In diesem Fall findet nur ein Öffnungstermin, so wie er bei elektronischen Vergabeverfahren durchgeführt wird, statt.
++Update 23. März 2020 ++
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat nunmehr mit Erlass vom 23. März 2020 für bauvertragliche Fragen erklärt:
1.Baumaßnahmen sollen unter Beachtung des Gesundheitsschutzes fortgeführt und nur eingestellt werden, wenn behördliche Maßnahmen den Weiterbetrieb untersagen.
2. Grundsätzlich kann die Corona-Pandemie eine höhere Gewalt darstellen. Der Bauunternehmer/Auftragnehmer darf sich jedoch nicht pauschal auf diese berufen, sondern hat konkret darzulegen, warum er seine Leistung nicht erbringen kann. Wenn höhere Gewalt durch die Corona-Pandemie tatsächlich vorliegt, verlängern sich die Ausführungsfristen automatisch. Schadens- oder Entschädigungsansprüche entstehen nicht. Der Auftraggeber gerät nicht in Annahmeverzug.
3.Es ist ein geeignetes Zahlungsmanagement vorzuhalten um eine unverzügliche Prüfung und Begleichung von Rechnungen in der jetzigen Situation zu gewährleisten.
Das BMI weist ausdrücklich und mehrfach darauf hin, dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt.
Wenn es im Rahmen der sogenannten Corona-Krise zu
- Lieferengpässen,
- Ausfall des Personals durch Quarantänemaßnahmen,
- behördlichen Anordnungen, z.B. Betriebsschließungen,
bei Bauprojekten kommt, kann ein Fall der höheren Gewalt vorliegen. Darunter versteht der Bundesgerichtshof
„Ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist.“
(vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 – III ZR 108/03)
Welche Maßnahmen kann/muss ich dann als Bauunternehmer/Auftragnehmer ergreifen?
- Gegenüber dem Geschäftspartner ist die Behinderung so konkret und frühzeitig wie möglich anzuzeigen.
- Es besteht die Möglichkeit, dass Leistungen in dieser Zeit nicht erbracht werden müssen bzw. die Leistung unterbrochen werden kann.
- Es besteht die Möglichkeit, die Verlängerung der Bauzeit zu beanspruchen, z.B. durch Verschiebung oder Vereinbarung neuer Termine.
- Sobald eines der oben genannten Leistungshindernisse wegfällt, ist auch dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und die Arbeit ist wieder aufzunehmen.
Und was habe ich als Bauherr/Auftraggeber zu beachten?
- Ansprüche wie Schadensersatz oder Verzugsstrafen können bei durch die Corona-Krise verursachten Leistungsausfall ausgeschlossen sein.
Und was passiert im schlimmsten Fall (worst-case)?
Dauert die Unterbrechung der Bauausführung über einen längeren Zeitraum (bei Einbeziehung der VOB/B sind es drei Monate, § 6 Abs. 7 VOB/B) an, kann es zur Auflösung des Bauvertrages kommen.
Grundsätzlich heißt es aber auch in Zeiten der Corona-Krise: Auf den Einzelfall kommt es an!
Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Lebenssachverhalte und vertraglichen Regelungen empfiehlt es sich ungeachtet des derzeit bestehenden Handlungsdrucks; vor Corona-bedingten Maßnahmen die Auswirkungen auf das jeweilige Vertragsverhältnis eingehend zu prüfen. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern mit Rat und Tat zur Verfügung.