Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei pandemiebedingter Krise

Die Bundesregierung hat ein weiteres Mal die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Pandemie in eine Krise geraten sind, bis zum 30. April 2021 ausgesetzt.

 

Die Aussetzung gilt aber nur unter engen Voraussetzungen

1. Sie gilt nur für den Fall Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit.

2. Sie gilt nur wenn bei einer Überschuldung die Fortführungsprognose allein wegen der Pandemie negativ ist und bei einer Auszahlung der Finanzhilfen aus den Corona-Hilfsprogrammen für das Unternehmen eine Überlebenschance besteht.

3. Dies setzt konsequenterweise voraus, dass ein Anspruch auf diese Hilfen bestehen muss und ein Antrag auf deren Gewährung bis zum 28. Februar 2021 gestellt sein muss, es sei denn die rechtzeitige Antragstellung war aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich.

In allen Fällen, in denen nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, bleibt es beim Vorliegen von Insolvenzgründen bei der Antragspflicht. Deren Verletzung kann strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Organe nach sich ziehen.