Wer darf einen Geschäftsführerwechsel zum Handelsregister anmelden?
Diese Frage wird in der Praxis immer wieder gestellt, wenn GmbH-Geschäftsführer abberufen und neue bestellt werden. Zur Bestellung hat das OLG Brandenburg (Beschluss vom 30.03.2023 - 7 W 311/23) nunmehr entschieden, dass die Anmeldung durch den zu einem später liegenden Zeitpunkt neu bestellten Geschäftsführer unwirksam ist, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der (öffentlich beglaubigten) Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist, selbst wenn die Erklärung erst nach dem Wirksamwerden der Bestellung beim Registergericht eingeht. Das ist hoch umstritten, liegt aber auf der Linie zahlreicher Oberlandesgerichte und sollte daher beachtet werden: Bei einer Bestellung zu einem erst später liegenden Zeitpunkt sollten die zur Anmeldung erforderlichen Erklärungen erst nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Der amtierende Geschäftsführer kann die Anmeldung gleichfalls nicht vor diesem Zeitpunkt vornehmen, da ein neu bestellter Geschäftsführer zugleich höchstpersönliche Versicherungen abzugeben hat. Zur Verwirrung mag beitragen, dass das nach Auffassung des LG Chemnitz (Beschl. v. 05.02.2008 - 2 HKT 56/08) nicht für den Geschäftsführer gilt, der aufschiebend bedingt - also nicht erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt - bestellt worden ist; er soll schon vor Eintritt der Bedingung zur Anmeldung berechtigt sein. Umgekehrt ist bei der Abberufung zu beachten, dass der Abberufene dieses ebenfalls nicht mehr selbst anmelden kann; insbesondere bei Amtsniederlegungen ist daher zu beachten, dass diese immer aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handelsregister erfolgen, da andernfalls der niederlegende Geschäftsführer nicht mehr sicherstellen kann, dass seine Löschung noch zeitnah erfolgt.