Wie sich der Brexit auf europäische Marken auswirkt

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union verlassen. Seit dem 1. Januar 2021 ist auch die Über­gangsphase, während derer das Unionsrecht im Ver­einigten Königreich unverändert fortgalt, beendet. Dementsprechend bieten auch die europäischen Mar­ken, sog. Unionsmarken, fortan keinen Schutz mehr im Vereinigten Königreich. Dennoch stehen Inhaber von Unionsmarken nicht schutzlos da.

Marken, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 ihren Weg in das europäische Markenregister gefun­den haben, finden sich seit dem 1. Januar 2021 für die gleichen Waren­ und Dienstleistungsklassen im Mar­kenregister des Vereinigten Königreichs wieder, ohne dass die Inhaber etwas zu veranlassen oder zu zahlen haben. Für diese Marken vermerkt das UKIPO dasselbe Anmeldedatum (sog. Prioritätsdatum) wie im europä­ischen Markenregister. Dies ist wichtig, da in marken­rechtlichen Streitigkeiten die ältere die jüngere Marke sticht. Zu beachten haben die Inhaber derartiger Mar­ken jedoch, dass sie 3 Jahre nach dem Ablauf der Über­gangsfrist, mithin ab dem 1.Januar 2024, eine Korres­pondenzadresse im Vereinigten Königreich benötigen. Sollte die Eintragung einer solchen UK­Marke nicht gewünscht sein, kann der Inhaber aktiv darauf ver­zichten.

Marken, die vor dem 31. Dezember 2020 beim europäischen Markenamt (EUIPO) angemeldet, jedoch bislang nicht eingetragen wurden, genießen dagegen nicht automatisch den Schutz als nationale Marke im Vereinigten Königreich. Hier besteht Hand­lungsbedarf! In diesen Fällen haben die Anmelder die Möglichkeit innerhalb von neun Monaten nach Ende der Übergangsfrist, d. h. bis zum 30. September 2021, die gleiche Marke für die identische Waren und Dienstleistungsklassen und unter Beibehaltung des Prioritätsdatums beim UKIPO zur Eintragung anzu­melden. In diesen Fällen werden die Gebühren für die Eintragung einer nationalen Marke im Vereinig­ten Königreich fällig und auch für diese zukünftigen Inhaber einer UK­Marke gilt, dass sie ab dem 1. Janu­ar 2024 eine Korrespondenzadresse im Vereinigten Königreich benötigen.

FAZIT

  • Inhaber von Unionsmarken genießen ohne weitere Veranlassung Markenschutz im Vereinigten König­reich.
  • Anmelder, deren Unionsmarke noch nicht im euro­päischen Markenregister eingetragen ist, müssen bis zum 30. September 2021 entschieden haben, ob sie eine entsprechende Marke im Vereinigten Königreich unter Beibehaltung des Prioritätsdatums anmelden möchten.
  • Wird dauerhaft Markenschutz im Vereinigten König­reich begehrt, sind die dortige Benutzung und ab 2024 eine Korrespondenzadresse erforderlich.
  • Markeninhaber (und/oder Lizenznehmer) sollten etwaige Lizenzverträge im Hinblick auf die Auswir­kungen des Brexit prüfen lassen.

Konrad Leewe, LL.M.

Gewerblicher Rechtsschutz