Wie sich der Brexit auf europäische Marken auswirkt
Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union verlassen. Seit dem 1. Januar 2021 ist auch die Übergangsphase, während derer das Unionsrecht im Vereinigten Königreich unverändert fortgalt, beendet. Dementsprechend bieten auch die europäischen Marken, sog. Unionsmarken, fortan keinen Schutz mehr im Vereinigten Königreich. Dennoch stehen Inhaber von Unionsmarken nicht schutzlos da.
Marken, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 ihren Weg in das europäische Markenregister gefunden haben, finden sich seit dem 1. Januar 2021 für die gleichen Waren und Dienstleistungsklassen im Markenregister des Vereinigten Königreichs wieder, ohne dass die Inhaber etwas zu veranlassen oder zu zahlen haben. Für diese Marken vermerkt das UKIPO dasselbe Anmeldedatum (sog. Prioritätsdatum) wie im europäischen Markenregister. Dies ist wichtig, da in markenrechtlichen Streitigkeiten die ältere die jüngere Marke sticht. Zu beachten haben die Inhaber derartiger Marken jedoch, dass sie 3 Jahre nach dem Ablauf der Übergangsfrist, mithin ab dem 1.Januar 2024, eine Korrespondenzadresse im Vereinigten Königreich benötigen. Sollte die Eintragung einer solchen UKMarke nicht gewünscht sein, kann der Inhaber aktiv darauf verzichten.
Marken, die vor dem 31. Dezember 2020 beim europäischen Markenamt (EUIPO) angemeldet, jedoch bislang nicht eingetragen wurden, genießen dagegen nicht automatisch den Schutz als nationale Marke im Vereinigten Königreich. Hier besteht Handlungsbedarf! In diesen Fällen haben die Anmelder die Möglichkeit innerhalb von neun Monaten nach Ende der Übergangsfrist, d. h. bis zum 30. September 2021, die gleiche Marke für die identische Waren und Dienstleistungsklassen und unter Beibehaltung des Prioritätsdatums beim UKIPO zur Eintragung anzumelden. In diesen Fällen werden die Gebühren für die Eintragung einer nationalen Marke im Vereinigten Königreich fällig und auch für diese zukünftigen Inhaber einer UKMarke gilt, dass sie ab dem 1. Januar 2024 eine Korrespondenzadresse im Vereinigten Königreich benötigen.
FAZIT
- Inhaber von Unionsmarken genießen ohne weitere Veranlassung Markenschutz im Vereinigten Königreich.
- Anmelder, deren Unionsmarke noch nicht im europäischen Markenregister eingetragen ist, müssen bis zum 30. September 2021 entschieden haben, ob sie eine entsprechende Marke im Vereinigten Königreich unter Beibehaltung des Prioritätsdatums anmelden möchten.
- Wird dauerhaft Markenschutz im Vereinigten Königreich begehrt, sind die dortige Benutzung und ab 2024 eine Korrespondenzadresse erforderlich.
- Markeninhaber (und/oder Lizenznehmer) sollten etwaige Lizenzverträge im Hinblick auf die Auswirkungen des Brexit prüfen lassen.
Konrad Leewe, LL.M.