Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Das Coronavirus hat bereits erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen und Schäden verursacht. Es steht zu erwarten, dass sich diese Entwicklung fortsetzt.
Hierauf hat das Bundesministerium der Finanzen reagiert und einzelne steuerliche Maßnahmen bekannt gegeben (BMF – Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007:002), die unbillige Härten bei den Steuerpflichtigen abfedern sollen. Hiervon werden die Einkommens- und Körperschaftssteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Umsatzsteuer erfasst.
Im Einzelnen:
- Bis zum 31. Dezember 2020 können Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommens- und Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer gestellt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hebt hervor, dass an die Stundungsanträge keine strengen Anforderungen zu stellen sind und in der Regel auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden kann.
- Ferner kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen für diese rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden.
Entsprechendes gilt nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages.
- Hiernach können ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gestellt werden.
Die Anträge auf Stundung, Anpassung – respektive Herabsetzung setzen allerdings voraus, dass der Antragsteller unter Darlegung seiner Verhältnisse seine unmittelbare und erhebliche Betroffenheit durch das Coronavirus plausibel macht.